Das Berliner Denkmalschutzgesetz (DSchGBln) enthält klare Bedingungen für die Anwendung möglicher Ausnahmen für gottesdienstlich genutzte Räume von Religionsgemeinschaften. Bei der St.
Hedwigs-Kathedrale fehlt die geforderte liturgische Notwendigkeit für Denkmaländerungen. Quellenangaben für Anwendungsrichtlinien finden sich in der zum Download bereitgestellten Darlegung.