Schriftwechsel mit dem Bezirksamt Mitte von Berlin _3

Zum Nachweis bei fachlicher Diskussion und als Beleg vor Gericht


Hedwigskathedrale – Rechtswidrige Einbauten


Anzeige beim BA Mitte vom 27.09.2018 _Bau- und Wohnungsaufsicht

Anzeige beim Bezirksamt Mitte von Berlin gegen die Verantwortlichen des Erzbistum Berlin wegen vorsätzlicher Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften

 

Gesendet an das Bezirksamt Mitte –

Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht – Frank-Michael Starke <Frank-Michael.Starke@ba-mitte.berlin.de>

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Anzeige vom 27.09.2018 beim Bezirksamt Mitte_Bauaufsicht
2018-09-27-Anzeige beim Bezirksamt Mitte
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Anzeige beim BA Mitte vom 28.09.2018 _Denkmalschutz

Anzeige beim Bezirksamt Mitte von Berlin gegen die Verantwortlichen des Erzbistum Berlin wegen vorsätzlicher Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften

Gesendet an das Bezirksamt Mitte –

Leiter des Fachbereichs Denkmalschutz Guido Schmitz <Guido.Schmitz@ba-mitte.berlin.de>

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Anzeige vom 28.09.2018 beim Bezirksamt Mitte_Denkmalschutz
2018-09-28-Anzeige beim Bezirksamt Mitte
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Antwort des BA Mitte vom 06.11.2018

Hedwigskathedrale _Bauaufsichtliche Sperrung des vom Erzbistum Berlin unrechtmäßig eingebauten Deckenverschlusses

 

Datum: 6. November 2018 13:15:20 MEZ

 

Sehr geehrter Herr Kohl,

die Bearbeitung Ihrer Anzeige vom 27.09.2018 ist noch nicht abgeschlossen und ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:

 

1. Mit Datum vom 11. Oktober 2018 hatte ich eine schriftliche Anhörung an das Erzbistum gerichtet und die Anordnung der Beseitigung der ungenehmigt eingebauten Deckenschließung avisiert. Die Anhörung wurde mit Schreiben vom 24.10.2018 beantwortet und es besteht nach der Auswertung momentan keine Veranlassung, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.

 

2. Ein Bauantrag wurde noch nicht eingereicht, jedoch bereits angekündigt.

 

3./4. Unberührt davon wurden mir ebenfalls am 11. Okt. eine statische Berechnung und eine Erklärung des Tragwerksplaner zur Prüffreiheit des temporären Bodenverschlusses übergeben. Eine Prüfung ist aufgrund des § 66 Abs. 3, Ziff. 2, lit. b BauO Bln nicht erforderlich.

 

5. Mangels Bauantrag wurde auch noch keine Baugenehmigung erteilt. Aufgrund des Nachweises der Standsicherheit der Deckenschließung bestand jedoch kein Grund mehr, die angeordnete Absperrmaßnahme in der Kirche aufrecht zu erhalten.

 

6. Es steht Ihnen frei, auf der Grundlage des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) gebührenpflichtig Akteneinsicht schriftlich zu beantragen. Das IFG sieht Einschränkungen hinsichtlich des Schutzes persönlicher Daten vor.

 

Herr Schmitz wurde von mir über die bauaufsichtlichen Maßnahmen informiert, wird jedoch nur auf seinen Zuständigkeitsbereich beschränkt und eigenständig tätig.

 

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Im Auftrag, Frank- M. Starke

Fachbereich Bau-und Wohnungsaufsicht

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2018-Ordnungswidrig eingebauter Deckenverschluss
2018-11-06_Antwort des Bezirksamts Mitte
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