Mitteilung der Nichtzuständigkeit der BMK:
Die mit Mantelschreiben vom 11.12.2015 übergebene zweite Stellungnahme der BMK vom 07.12.2015 geht erneut nicht auf die Petitionsanliegen ein.
Auch in dieser zweiten Stellungnahme wird die Nichtzuständigkeit der BKM festgestellt, obwohl die Petition von Anfang an die Befragung der BMUB zur Klärung erbeten hatte.
Für den Erhalt des einzigartigen Baudenkmals.
Respektvolle Sanierung – substanzschonend und geschichtsbewusst
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